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Berufsrechtliche Bedingungen:
UWG Die Werbung der Anwälte hat insbesondere das Irreführungsverbot des § 3 UWG zu betrachten. Eine unzulässige Irreführung kommt in Betracht bei einer die sachliche Information überschreitenden Qualitätswerbung, z.B. bei dem Hinweis, sich als "Experten" oder "Spezialisten" zu bezeichnen, was bei einer Eigenwerbung - im Gegensatz zur Drittwerbung z.B. in der Presse - derzeit noch problematisch ist.
§ 43b BRAO Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
§ 6 BORA (1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. (2) Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare Informationsmittel sind zulässig. In ihnen dürfen weitere als die nach § 7 erlaubten Hinweise gegeben werden. (3) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur in den in Absatz 2 benannten Informationsmitteln oder auf Anfrage zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat. (4) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
§ 7 BORA (1) Unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen dürfen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Insgesamt sind nicht mehr als fünf Benennungen zulässig, davon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sind jeweils als solche zu bezeichnen. (2) Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer nach der Zulassung mindestens zwei Jahre auf dem benannten Gebiet nachhaltig tätig gewesen ist.
Erforderliche Angaben Impressum Die seit dem 1.1.2002 eingeführten neuen Informationspflichten gemäß § 6 TDG gelten auch für die Anwaltshomepage.
- Name und Anschrift des Anbieters
- Angaben zur schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme wie Telefonnummer und Email-Adresse
- Registerangaben (Handels-, Vereinsregister etc.) sowie (falls vorhanden) die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
- Angaben zur Kammerzugehörigkeit, der gesetzlichen Berufsbezeichnung, dem Staat der Verleihung
- Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen. Ausreichend ist ein Link auf eine entsprechende Sammlung im Netz. Die BRAK gestattet ausdrücklich eine Verlinkung auf die Rubrik "Berufsregeln".
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